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Kampf um ErwerbsminderungsrenteNeuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenHotel mit Begleitperson
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Beobachter 
Anmeldedatum: 14.08.2015
Beiträge: 2
14.08.2015, 15:53
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Guten Tag
Ich bin neu hier und möchte erst mal alle Forumer grüßen.
Ich werde noch in diesem Jahr 76 Jahre alt. Vor 3 Jahren hatte ich einen Schlaganfall, da wurde mir bei der Reha geraten einen Antrag für einen Behinderten Ausweis zu stellen.
Mir wurde 80% Behinderung zuerkannt. Der Ausweis hat ein G. Da ich nur noch mit Rollator laufen kann, keine weiteren Strecken ohne mehrmals stehen zu bleiben gehen kann, stark in Atemnot beim Gehen komme, Beine und Hüften Schmerzen, würde ich gern aG beantragen damit ich einen Behinderten Parkplatz nutzen darf. Auch brauche ich einen breiteren Parkplatz um überhaupt ein und aussteigen zu können. Das öfnen der Autotür-weit genug reicht aber bei den "normalen" Parkplätzen oft nicht.
Es wurde mir gesagt, ich solle es gar nicht erst versuchen-ich bekäme aG sicher nicht, weil ich beide Beine benutzen kann-dadurch wäre ich nicht behindert genug...
Wer weiss Rat?
Liebe Grüße
Ursula


pn
Administrator 

Name: Marc
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Beiträge: 52420
Wohnort: Lohmar


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23.08.2015, 14:18
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Siehe anbei die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
vom 10. Dezember 2008 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“:
Zitat3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
a) Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte
Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen,
ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch
bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung
sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen
maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche
behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte
Mehraufwendungen entstehen.
b) Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres
Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte,
die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder
nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel-
oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen,
die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von
Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen
sind.
c) Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf
eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen
anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung
von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist
zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt
sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen
eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies
gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt
nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr
ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können.
Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung
rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen
oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten
der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren
Grades anzusehen.


k710-versorgundsmed-verordnung.pdf [778,82KB]
Vorschau



Verfasst am: 23.08.2015, 14:23
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UrsulaDa ich nur noch mit Rollator laufen kann, keine weiteren Strecken ohne mehrmals stehen zu bleiben gehen kann, stark in Atemnot beim Gehen komme, Beine und Hüften Schmerzen, würde ich gern aG beantragen damit ich einen Behinderten Parkplatz nutzen darf.

Die Pausen sind leider zumutbar (laut diversen Gerichtsurteilen). Eventuell kannst du mit einem weniger breiten Fahrzeug zumindest den Ein- und Ausstieg erleichtern?!
pn email
Beobachter 
Anmeldedatum: 14.08.2015
Beiträge: 2
27.08.2015, 16:10
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Danke für die Antwort.
Da ich noch beide Beine habe und der Kopf sitzt auch noch auf dem Hals, sehe ich schwarz für meinen Antrag.
Dabei wundere ich mich, dass Leute, die zum Senioren Tanz gehen einen aG Ausweis haben. (Kenne ich wirklich so einen Fall)
Ich werde berichten, wie mein Antrag beurteilt wurde. Habe ihn noch nicht gestellt, da ich gerade wieder im Krankenhaus war.


pn
Gast 
27.08.2015, 16:10
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